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interkulturelle Bildung / Sprachförderung

Schulpflicht / Schulbezirke

Schulpflicht

Die Schulpflicht für neuankommende, zugewanderte Menschen bzw. Flüchtlinge beginnt sechs Monate nach der Ankunft in Deutschland. Wird die Aufnahme in eine Schule vor Ablauf der sechs Monate gewünscht, kann die Beschulung auch vorher erfolgen.

Schulbezirke

Für Kinder mit Sprachförderbedarf im Grundschulalter gelten Schulbezirke. Das heißt, die Kinder wenden sich an die für den Wohnort zuständige Grundschule. Dort wird geklärt, ob das Kind vor Ort beschult und gefördert wird oder ein Wechsel an eine Grundschule mit einer Vorbereitungsklasse erfolgen soll. Wird ein Wechsel empfohlen, muss bei der örtlichen Grundschule ein Schulbezirkswechsel beantragt werden.

Für die weiterführenden Schulen (ab Klassenstufe 5) sind keine Schulbezirke relevant. Hier entscheidet die gewünschte Schule über die Aufnahme. Ist diese nicht möglich, muss eine andere Schule gesucht werden. Kann keine Schule eine Aufnahme ermöglichen, kann das Staatliche Schulamt unterstützend eingreifen.

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